Allgemeine Geschäftsbedingungen der SysTech GmbH 1. Geltungsbereich 2. Vertragsabschluss 3. Lieferung und Lieferverzug Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges sind in jedem Falle ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SysTech beruht. 4. Versand und Gefahrenübergang 5. Zahlungsbedingungen Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb 30 Tagen netto zu leisten. Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Abrechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto, ohne jeden Abzug zu leisten. SysTech ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr bei Fälligkeit 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. SysTech behält sich vor, gegenüber dem Käufer, der Unternehmer ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von SysTech gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Eventuell ausstehende Teillieferungen können bis zur restlosen Begleichung aller offenen Forderungen zurückgehalten werden sowie über den Liefergegenstand anderweitig verfügt werden. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Falle um einen angemessenen Zeitraum. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen etwaige von SysTech bestrittene Gegenansprüche sind unzulässig. Die im freien Ermessen von SysTech stehende Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. SysTech ist berechtigt, für Lieferungen Vorauskasse zu verlangen. 6. Eigentumsvorbehalt Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an SysTech ab. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner SysTech bekanntzugeben. SysTech ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Bestellers offzulegen. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der von SysTech gelieferten Waren durch den Besteller erfolgt für SysTech. SysTech erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt SysTech Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Alle Kosten, die durch die Wahrnehmung von Eigentumsrechte entstehen, sind vom Besteller zu tragen. 7. Gewährleistung Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Mängel und Fehler müssen SysTech innerhalb von 8 Tagen ab Anlieferung, oder, soweit es sich um versteckte Mängel oder Fehler handelt, ab Kenntniserlangung, schriftlich angezeigt werden, sonst sind etwaige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Im Falle einer berechtigten Reklamation leistet SysTech nach ihrer Wahl Ersatz oder Nachbesserung im Rahmen der Garantie des Herstellers. Ferner ist SysTech berechtigt, die Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Herstellern, Lieferanten und Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu beschränken. Bei einer fehlgeschlagenen Nachbesserung wird der Besteller der SysTech eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen einräumen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Eingriffe in den Liefergegenstand vorgenommen worden sind. Der Besteller trägt die Kosten einer nicht berechtigten oder unvollständigen Rücksendung. SysTech ist berechtigt, für derartige Rücksendungen nach ihrer Wahl entweder eine Kostenpauschale von Euro 50,00 zu erheben oder aber spezifisch abzurechnen. 8. Haftung 9. Embargobestimmungen Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. 10. Unwirksamkeit einer Klausel Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Bonn. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlußgesetztes Anwendung. |